Sexuelle Diskriminierung einer Schülerin oder
eines Schülers durch einen Kollegen oder eine Kollegin
Die Bremer Richtlinien bzw. der Erlass dazu sind jedoch ziemlich eindeutig:
Aufgrund der Abhängigkeit der Schüler/innen und des auszuführenden Erziehungs- und Bildungsauftrages sind jegliche sexuellen Annäherungen von Beschäftigten an der Schule an Schüler/innen verboten. Dies gilt auch dann, wenn die Annäherungen von den betroffenen Schüler/innen akzeptiert werden bzw. wurden.
Neben sexuellen Annäherungen sind auch sexuelle Diskriminierungen nicht erlaubt. Sexuelle Diskriminierungen sind „sexuelle direkte oder indirekte verbale oder nicht verbale Verhaltensweisen, die allgemein als beleidigend, herabwürdigend oder nötigend wahrgenommen werden oder die als einschüchtern oder demütigend empfunden werden." Dazu gehören auch „anzügliche und methodische Verwendung von Unterrichtsmaterialien, unnötiger Körperkontakt, insbesondere im Sportunterricht, die Duldung der Nutzung oder Verbreitung sexistischer Darstellung aller Art, die Verletzung von Schamgrenzen von Schülerinnen und Schülern insbesondere in der Pubertät”. (Dienstanweisung zum Verbot sexueller Diskriminierung + ergänzende Richtlinie von 1993 bzw. 2006).
Handlungsleitfaden zum Umgang mit sexueller Diskriminierung oder sexueller Gewalt durch einen Lehrer oder eine Lehrerin
Dieser Leitfaden verknüpft alle vorhandenen Richtlinien, das Bremer Schulgesetz und das Beamtengesetz, d.h. die juristische Seite mit dem Schutz und der Sicherheit der Betroffenen und den Rechten der Beschuldigten. Der Handlungsleitfaden liegt den Schulleitungen vor bzw. kann hier heruntergeladen werden. Wir empfehlen zur Planung des weiteren Vorgehens eine Beratung von Schattenriss bzw. dem Bremer JungenBüro.
Bei der Senatorin für Bildung gibt es Ansprechpartner in der
Schulaufsicht:
Im Fall einer betroffenen Schülerin ist dies Frau Buck
(Telefon 361-100 64),
im Fall eines Schülers Herr Sygusch (Telefon 361-46 66).

